9. Freigabe von Gerüsten zum Abbau
9.1. Die Freigabe zum Gerüstabbau hat schriftlich zu erfolgen. Mündliche und fernmündliche Abmeldungen müssen vom Kunden unverzüglich bestätigt werden. Die Gebrauchsüberlassung endet frühestens drei Werktage nach Eingang der schriftlichen Freigabe beim Auftragnehmer.
9.2. Können freigemeldete Gerüste aus irgendwelchen Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht innerhalb von drei Werktagen ab- oder umgebaut werden, so verlängert sich die Gebrauchsüberlassung bis zur Erfüllung der zum ordnungsgemäßen Ab- oder Umbau erforderlichen Voraussetzungen. Dies ist uns schriftlich mitzuteilen.
9.3. Bei Gerüstbauten, die mit dem Neubau wachsen, sowie bei Umrüstungen und Teilabrüstungen wird die Gebrauchsüberlassung für jede Baustufe gesondert berechnet.
III. Verkauf und Lieferung von Gerüsten, Leitern, Tritten, u.ä.
1. Angebot und Vertragsschluss
1.1. Unsere Angebote sind freibleibend und für Nachbestellungen unverbindlich. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und / oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
1.2. Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.
1.3. Bestellt der Verbraucher die Ware auf elektronischem Weg, werden wir den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden.
1.4. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtbelieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer.
2. Vergütung
2.1. Der angebotene Kaufpreis ist bindend. Im Kaufpreis für Verbraucher ist die gesetzliche Umsatzsteuer enthalten.
2.2. Der Kunde verpflichtet sich, spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Ware den Kaufpreis zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug.
2.3. Bei Verträgen, bei denen die Lieferung der Ware erst vier Monate nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden soll, sind wir berechtigt die Erhöhung des Entgelts die zwischen Abschluss und Ausführung des Vertrages entstehen, dem Kunden in Rechnung zu stellen und nach dem zum Zeitpunkt der Vertragsausführung gültigen Preis zu berechnen.
3. Lieferung / Fertigung
3.1. Wir schulden nur Lieferungen im Rahmen der uns zur Verfügung stehenden Menge. Reichen die uns zur Verfügung stehenden Mengen nicht zur Versorgung unserer Besteller aus, sind wir nach unserer Wahl berechtigt, unter Berücksichtigung der jeweiligen Gegebenheit die Lieferungen verhältnismäßig zuzuteilen oder davon abweichend einzuschränken oder einzustellen.
3.2. Höhere Gewalt (z.B. öffentliche Unruhen u.ä.), unverschuldete Betriebsstörungen (z.B. Streik, Aussperrung usw.) und sonstige von uns nicht zu vertretende Umstände (wie fehlerhafte oder verzögerte Selbstbelieferung, Ausfall des Vorlieferanten – z.B. aufgrund von Insolvenz, Vergleich oder sonstiger Einstellung der Produktion -, Verkehrsstörungen usw.) sowie alle unabwendbaren Ereignisse, die bei uns oder unseren Vorlieferanten eintreten, berechtigen uns, im Umfang und für die Dauer der Behinderung die Lieferung ganz oder teilweise einzustellen oder aufzuschieben.
3.3. Beim Versendungskauf erfolgt die Lieferung in Deutschland als versichertes Paket mit einem Spediteur unserer Wahl.
3.4. Die Pauschalen für Verpackung und Versand hängen vom Gewicht und Gurtmaß des Artikels ab.
3.5. Die Fertigung der bestellten Ware erfolgt unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der Auftragserteilung geltenden Rechtsnormen.
Die Benutzung der Leitern, Tritte und ähnlicher Erzeugnisse hat entsprechend dem Gebrauchszweck und gegebenenfalls der Gebrauchsanleitungen zu erfolgen. Für Schäden oder Unfälle, die durch eine gebrauchswidrige Benutzung entstehen, wird jede Haftung ausgeschlossen. Dies gilt auch für etwaige Folgeschäden. Der Kunde hat die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften mit den hierzu ergangenen Durchführungsregeln und Erläuterungen zu beachten.
3.6. Es werden Prüfungen im Rahmen von innerbetrieblichen Qualitätskontrollen durchgeführt. Hierüber werden im allgemeinen keine Bescheinigungen ausgestellt. Soll eine zusätzliche Prüfung durch den Unternehmer durchgeführt werden, so sind bei Anfrage und Auftragsvergabe folgende Vereinbarungen zu treffen: a) Nennung des Beauftragten; b) Art der durchzuführenden Prüfung; c) Anzahl der Proben; d) evtl. zusätzliche Forderungen).
Über die durchgeführten Prüfungen wird vom jeweiligen Beauftragten eine Abnahmebescheinigung ausgestellt. Soweit durch spezielle Abnahmeprüfungen und statische Berechnungen Kosten entstehen, gehen diese zu Lasten des Unternehmers.
3.7. Die Fertigung erfolgt nach dem Stand der Technik. Die Werkstoffe werden nach den geltenden DIN-Vorschriften in geeigneter Weise ausgewählt und durch entsprechende Dimensionierung wird die in Vorschriften geforderte Tragfähigkeit gewährleistet. Für Sonderanfertigungen nach Maßgabe des Bestellers erfolgt die Herstellung nach den anerkannten Regeln der Technik, doch wird von uns keinerlei Haftung für Unfälle und sich etwa darauf ergebende Folgen übernommen.
4. Gefahrübergang
4.1. Ist der Kunde Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Käufer über.
4.2. Ist der Kunde Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Sache auch beim Versendungskauf erst mit der Übergabe der Sache auf den Kunden über.
4.3. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
5. Gewährleistung
5.1. Ist der Käufer Unternehmer, leisten wir für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
5.2. Ist der Käufer Verbraucher, so hat er zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn Sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt.
5.3. Unternehmer müssen offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen; anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
5.4. Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer nicht rechtzeitig den Mangel bei uns angezeigt hat. Für Verbraucher beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre ab Ablieferung der Ware. Bei gebrauchten Sachen beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware.
5.5. Transportschäden sind uns durch Unternehmer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bei Anlieferung per Bahn, mit Fahrzeugen des gewerblichen Güternah- und Fernverkehrs oder durch sonstige Verkehrsträger hat der Kunde die erforderlichen Formalitäten gegenüber dem Frachtführer wahrzunehmen.
5.6. Garantien im Rechtssinne werden durch uns nicht abgegeben.
6. Zahlung / Zahlungsverzug / Aufrechnung
6.1. Zahlungseingänge werden auf die älteste Forderung verrechnet.
6.2. Es gelten die gesetzlichen Regelungen bezüglich der Verzugszinsen. Gegenüber dem Unternehmer behalten wir uns vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.
6.3. Bei Nichteinhaltung der zwischen den Parteien geltenden Zahlungsweisen, im Falle des Zahlungsverzugs des Kunden oder bei Vermögensverschlechterung des Kunden, sind wir berechtigt, weitere (Teil-) Lieferungen oder (Teil-) Leistungen nur noch Zug um Zug gegen sofortige Zahlung oder gegen nach unserer Wahl angemessene Sicherheit zu erbringen.
6.4. Der Kunde hat ein Recht auf Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder durch uns anerkannt wurden. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
6.5. Zahlungen per Wechsel bedürfen der Vereinbarung. Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt nur erfüllungshalber.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1. Bei Verträgen mit Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor.
7.2. Bei Verträgen mit Unternehmern behalten wir uns das Eigentum an der gelieferten Ware (Vorbehaltsgut) bis zur vollständigen Begleichung aller bestehenden und zukünftigen Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor. Das Vorbehaltseigentum gilt bei der Entgegennahme von Schecks und Wechseln bis zu deren unwiderruflichen Einlösung.
8. Schadensersatz und Haftung
8.1. Bei leichter Fahrlässigkeit beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigern Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Gegenüber Unternehmern haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.
8.2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.
8.3. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns grobes Verschulden vorwerfbar ist, sowie im Falle von uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.
9. Vertreter
Die Aufnahme von Bestellungen und Entgegennahme von Zahlungen seitens unserer Vertreter oder im Außendienst tätiger Angestellter und von diesen etwa gemachte Zusagen bedürfen zur Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
IV. Verbraucherstreitschlichtung
Die für die RöRo Traggerüste GmbH & Co KG zuständige Verbraucherschlichtungsstelle ist die
Universalschlichtungsstelle des Bundes Zentrum für Schlichtung e.V., Straßburger Str. 8 in 77694 Kehl am Rhein, Telefon: 07851/7957940, Fax: 07851/7957941, Mail: mail@universalschlichtungsstelle.de.
Die RöRo Traggerüste GmbH & Co KG beteiligt sich nicht an Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz vor der zuvor genannten Verbraucherschlichtungsstelle.
V. Schlussbestimmungen
1.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
1.2. Soweit gesetzlich zulässig, ist Dortmund ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
1.3. Sämtliche Nebenabreden, die von diesen Vertragsbedingungen abweichen sowie Nebenabreden hinsichtlich des Gesamtvertrags bedürfen der Schriftform und werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.